schnell an den Kunden herantreten und ihn auffordern, den Schaden zu erstatten, ist sie im Irrtum. So einfach ist die rechtliche Seite bei kleinen Missgeschicken beim Einkauf keineswegs.
Der Supermarkt muss so gestaltet sein, dass bei normaler Nutzung nichts passieren kann, d.h., Waren müssen so aufgebaut sein, dass sie vom Kunden gefahrlos aus den Regalen genommen werden können.
Doch häufig stehen Artikel so eng beieinander, dass nur mit Jonglieren Ware gegriffen werden kann. Fällt dann etwas herunter, haftet der Supermarkt. Dies gilt natürlich auch für verpackte Lebensmittel (Zucker, Mehl z.B.).
Die Händler müssen auch dafür sorgen, dass die Wege zwischen den Regalen sauber, rutsch- und gefahrfrei sind. Ist dies nicht der Fall und es passiert etwas, haftet der Händler.
In manchen Fällen kehrt sich der normale Rechtsgrundsatz um, wonach der, der einen Schaden verursacht, ihn auch zu ersetzen hat. Wenn trotz Vorsicht des Kunden etwas passiert, trägt der Ladeninhaber eine Mitschuld. Ähnliches gilt auch für den Einkauf mit kleinen Kindern. Reißen diese z.B. an der Kasse etwas aus dem Regal, haftet wiederum der Händler, wenn der Kunde nachweisen kann, dass er die normale Aufsichtspflicht hat walten lassen.
TIPP: Bei Missgeschicken im Supermarkt kommt es darauf an, die eigene Unschuld zu belegen. Deshalb: Zeugen ansprechen, die gesehen haben, dass der Stapel doch nicht gerade aufgebaut war oder bereits wackelte.
Helga Weigelt |