Störfaktor Nummer eins ist der Rasenmäher. Rasenmähen ist an Sonn- und Feiertagen verboten. Aber werktags von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr darf ein leiser Rasenmäher, z.B. ein Elektrorasenmäher unter 88 Dezibel, benutzt werden. Laute Geräte mit Benzinmotor müssen um 19 Uhr abgeschaltet sein. Wenn Ihr Nachbar sich an diese Regelung nicht hält, klären Sie ihn freundlich auf, vielleicht weiß er es nicht und ist Ihnen sogar dankbar.
Tropfende Balkonkästen müssen Sie keineswegs hinnehmen. Zunächst sollten Sie es mit einem freundlichen Hinweis versuchen. Wenn sich nichts ändert, wenden Sie sich an den Vermieter – erst mündlich, dann schriftlich. Passiert dann immer noch nichts, können Sie eine Mietkürzung beim Vermieter ankündigen oder den Nachbarn verklagen. Doch oft reicht schon eine Drohung mit dem Anwalt. Eine Klage gegen den Vermieter ist ebenfalls möglich.
Die Rauchschwaden, die durch das Grillen der Nachbarn in Ihre Wohnung ziehen, sind besonders lästig. In vielen Mietverträgen ist das Grillen auf Balkon, Loggia oder Terrasse grundsätzlich verboten. Wenn nichts darüber im Vertrag steht, gilt: Grillen auf dem Balkon ist fünfmal im Jahr und im Garten zweimal im Monat gestattet. Das haben die Gerichte so entschieden.
Partylärm durch lautes Lachen, Reden oder Musik auf dem Balkon ist tabu. Gegen eine normale Unterhaltung kann man nichts einwenden; die Lautstärke muss jedoch ab 22 Uhr gedämpft werden.
Carola Walz
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