 Sinn der Rentenzahlung ist es, den Lebensunterhalt des Rentners sicherzustellen. Daher sind Renten - wie auch Arbeitseinkommen - nur zu einem Teil pfändbar.
Welcher Teil pfändbar ist und welcher nicht, richtet sich nach den sog. Pfändungsfreigrenzen, die in einer Tabelle der Zivilprozessordnung festgelegt sind. Darin wird u. a. nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und nach der Höhe des Einkommens unterschieden. Beträgt die Rente z. B. 1 500,- EUR, so können einem Rentner ohne unterhaltsberechtigte Angehörige 399,- EUR gepfändet werden. Das gilt aber nur bei Pfändungen wegen allgemeiner Ansprüche (z.B. Rückzahlung eines Darlehens, Kaufschulden). Bei Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche (z. B. der Ehefrau, des früheren Ehegatten oder der Kinder) sind andere Voraussetzungen und Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Dennoch ist auch in solchen Fällen dem Rentner immer sein „notwendiger Unterhalt“ zu belassen.
Den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt nach Prüfung der Voraussetzungen das Amtsgericht.
Falls Sie nicht einverstanden sind, können Sie gegen diesen Beschluss Einwendungen erheben. Sie müssen dann beim zuständigen Amtsgericht Erinnerung einlegen, einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen und begründen, warum Sie sich gegen die Pfändung wenden. Wird die Rente auf ein Konto überwiesen, dann ist auch das Konto pfändbar. Aber: Für die ersten sieben Tage nach der Gutschrift gibt es einen besonderen Schutz. In dieser Zeit kann das Konto nicht gepfändet werden, und Sie können frei darüber verfügen.
Celia Schmidt
Quelle: BfA
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